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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf an Geschäftskunden (AGB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Sämtliche Leistungsangebote der Rühlicke GmbH, Vahrenwalder Str. 269 A
30179 Hannover (nachfolgend Verkäufer) richten sich ausschließlich an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung von Leistungen/Waren in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und beurteilen sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB).

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Käufer“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch: Ware). Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB jedoch in jedem Fall vor.

(3) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist oder der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Darstellung der Waren in dem Online-Shop des Verkäufers stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Alle Angaben des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Käufers sind verbindlich. Der Verkäufer behält sich die freie Entscheidung über die Annahme des Angebots vor. Soweit sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, können diese durch den Verkäufer innerhalb von 7 Tagen nach Zugang angenommen werden.

(2) Die Annahme kann entweder schriftlich, z.B. durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.

(3) Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung einschließlich dieser AGB abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen des Verkäufers derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlung, Zurückbehaltungsrecht/Rücktritt

(1) Die angebotenen Preise verstehen sich, soweit entsprechende explizite Angaben fehlen, zuzüglich der jeweilig gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, inklusive Verpackung.

(2) Soweit die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Sollte sich der Listenpreis mehr als 10 % zu dem bei Vertragsschluss gültigen Preis erhöhen, ist der Käufer innerhalb von einer Woche, nach Kenntniserlangung der Preiserhöhung, durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Erfüllung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen aus der laufenden Geschäftsverbindung, die wegen ihres zeitlichen oder sachlichen Zusammenhangs als eine natürliche Einheit erscheinen und für die derselbe Rahmenvertrag gilt) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer berechtigt,

(a) noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,

(b) vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen einer angemessenen Fristsetzung Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl Zahlung oder Sicherheit leistet,

(c) bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen einer angemessenen Fristsetzung nach seiner Wahl Zahlung oder Sicherheit leistet, ohne dass die Gegenleistung Zug um Zug angeboten werden müsste.

§ 4 Lieferung, Erfüllungsort, Versand/Verpackung, Teillieferungen, Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

-die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

-die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Annahmeverzug

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, mit der Maßgabe, dass eine Lieferung spätestens 4 Wochen nach dem in Aussicht gestellten Termin erfolgt, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt, insbesondere der Käufer nicht die für die Lieferung erforderlichen Unterlagen (Konstruktionspläne, Spezifizierungen, etc.), Muster, etc. zur Verfügung stellt.

(3) Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers, wenn bereits bei Vertragsschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft vorlag. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Eintritt des Lieferverzuges des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(5) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten soweit bereits bei Vertragsabschluss ein kongruenter Deckungsvertrag vorlag), verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder unterlässt er bei der Lieferung einer unvertretbaren Sache (Einzelanfertigung) eine erforderliche Mitwirkungshandlung (§ 642 BGB), so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) bzw. eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages pro abgelaufener Woche bis maximal 5 %, beginnend mit dem Ende der Lieferfrist bzw. – mangels Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder bei einer unterlassenen erforderlichen Mitwirkungshandlung des Käufer s, nach der erfolglosen Aufforderung zur Vornahme der erforderlichen Handlung. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche, insb. das Recht zur Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs.1 Nr. 1 BGB) sowie für die in § 8 Abs. 2 und 7 genannten Schadensersatzansprüche; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(2) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Für öffentliche Äußerungen von Lieferanten oder sonstigen Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflichten hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

(10) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

(12) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Schutzrechte

(1) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies trotz angemessener Fristsetzung seitens des Käufers nicht, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser AGB.

(2) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller oder Vorlieferanten wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Hersteller und/oder Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und/oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufer s oder Dritten oder des Eigentums des Käufer s vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(8) Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen und weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Ist der Liefergenstand weiterverarbeitet oder umgebildet worden, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt unter Ausschluss des § 950 BGB auch auf die neu hergestellte Sache. Ist die Weiterverarbeitung oder Umbildung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltsverkäufer entsprechendes Teileigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung oder Verbindung des Liefergegenstands mit Gütern anderer.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 10 Datenschutz & Werbesperre, Bonitätsprüfung

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten des Käufers getrennt als Bestands- und als Abrechnungsdaten im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden.

(2) Dem Käufer ist bekannt, dass er bei der Bestellung die Möglichkeit hat, sein Einverständnis zu Werbezusendungen zu erklären oder dies abzulehnen. Darüber hinaus besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit durch Anruf, Schreiben, Telefax oder E-Mail dieser Einwilligung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs werden die Daten des Käufers für Werbemittel gesperrt und er erhält keine Werbung mehr.

(3) Mit seiner Bestellung erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass der Verkäufer die Daten für eine Bonitätsprüfung (z.B. Schufa) nutzt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hannover, 27.03.2018

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